Fahrrad Service 1%-Regelung

Lexikon

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Versteuerung im November 2012 wie folgt geregelt: "Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.".

"Pedelec" ist die Abkürzung für "Pedal Electric Cycle". Beim Pedelec ist der Elektromotor nur unterstützend tätig und läuft nur, wenn der Fahrer selbst in die Pedale tritt. Der Motor schaltet automatisch ab, sobald der Fahrer aufhört zu treten, oder wenn das E-Bike schneller als 25 km/h fährt. Bikes 25 sind E-Bikes mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h und einer Motor-Nennleistung bis maximal 250 Watt. Pedelecs sind einem Fahrrad gleichgestellt. Es gibt kein Mindestalter, keine Kennzeichnungspflicht und keine Helmpflicht. Das Fahren auf Radwegen ist erlaubt.

Beim "S-Pedelec" wird die Unterstützung durch den Elektromotor nicht wie beim Pedelec bei 25 km/h, sondern erst bei 45 km/h abgeschaltet. Außerdem müssen S-Pedelecs auf der Straße fahren. Sie gelten als Kleinkrafträder, es besteht Helm- und Versicherungspflicht und es dürfen keine Anhänger oder Kindersitze angebracht werden. Die maximale Nennleistung des Motors beträgt 500 Watt. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

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